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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Fensterbach e.V“.
  2. Sitz des Vereins ist Fensterbach.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September eines Kalenderjahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Fensterbach in ideeller und materieller Hinsicht insbesondere durch

  •  Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln
  • Finanzielle und aktive Beteiligung an Veranstaltungen der Schule.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden insbesondere Eltern der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter sowie Förderer der Schule.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und wird schriftlich mitgeteilt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die Vorstandschaft erforderlich.
  3.  Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung oder einem Teil davon länger als ein Geschäftsjahr in Rückstand gerät. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat mehrheitlich. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich an die letzte bekannte Anschrift mitgeteilt. Ist ein Mitglied länger als drei Jahre mit seinem Beitrag oder einem Teil davon im Rückstand, gilt es als ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

    a. Einberufung
    Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie sollte möglichst zum Schuljahresbeginn, spätestens Ende November abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes bei der Vorstandschaft beantragt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am „Schwarzen Brett“ der Grundschule Fensterbach.

    b. Beschlussfassung
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist möglich.

    c. Protokoll
    Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

    d. Aufgaben
    Die vornehmlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    - Bestellung und Abberufung der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder sowie 2 Kassenprüfern
    - Entlastung der Vorstandschaft
  2. Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gemäß § 26 BGB. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3.  Der Verwaltungsrat
    Dem Verwaltungsrat gehören an
    a. der Vorstand,
    b. drei Beisitzer
    c. der jeweilige Schulleiter der Grundschule Fensterbach und sein Stellvertreter,
    d. der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter des Elternbeirats der Grundschule Fensterbach, soweit diese nicht schon durch Wahl dem Verwaltungsrat angehören.

    Der Verwaltungsrat, ausgenommen, die unter c. und d. aufgeführten Personen, wir auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Die und c. und d. genannten Personen müssen nicht Vereinsmitglied sein oder werden. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vorstand und entscheidet über die Verwendung von Vereinsmittel. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
    Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Die Mittel für die Erfüllung der Vereinsaufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus den Aktionen des Vereins aufgebracht. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist bis zum 31.10. eines Jahres fällig.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit. Liquidatoren des Vereins sind die Vorstandsmitglieder. Es vertreten je zwei gemeinsam. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Träger der Grundschule Fensterbach, der es unmittelbar und ausschließlich gemäß dem Zwecke des aufgelösten Vereins verwenden muss.

Die Satzung ist errichtet am 27.05.2008